Kirche wird jünger

Eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen und Grundlagen zum Verjüngungsprozess, den die Synode im Dezember 2023 auf den Weg gebracht hat.

Nachrichten (epd)

Evangelische Kirche verjüngt ihre Gremien (epd-Meldung vom 09.12.2023)

Änderungen in der Kirchenverfassung (lt. Amtsblatt 11/2023):

Neu in Art 34 Abs 5 (5a): „Während der laufenden Funktionsperiode kann die Gemeindevertretung selbst so viele Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusätzlich in die Gemeindevertretung wählen, bis in der Gemeindevertretung zehn Prozent der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen (Abs. 3) junge Erwachsene unter 30 Jahren sind. Die Zahl des Abs. 5 kann diesbezüglich überschritten werden.“

In unserer Pfarrgemeinde sind bereits 10% der gewählten Mitglieder unter 30 Jahren. Damit müssen wir keine weiteren zusätzlichen Mitglieder wählen.

In Art. 39 Abs. 1 wird hinzugefügt: „16. in der Kirche A.B. bei der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung die Wahl eines Mitglieds der Pfarrgemeinde, das das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt dieser Wahl noch nicht vollendet hat, zum oder zur jungen Gemeindedelegierten in die diözesane Jugendwahlversammlung (Art. 68a).“

Neben eine Delegierten unter 30 Jahren in der Superintendentialversammlung haben wir auch einen Delegierten gemäß dieser neuen Regelung gewählt.

Auch im Presbyterium gibt es Änderungen bzw. Ergänzungen (Art. 42 A): „(4a) Nach Möglichkeit sollte ein Mitglied des Presbyteriums zum Zeitpunkt seiner Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Sie erraten es, auch diese „Möglichkeit“ erfüllen wir in der Matthäuskirche.

Auf diözesaner Ebene wird oben bereits erwähnte Jugendwahlversammlung eingeführt. Als eigenes Kapitel in der Kirchenverfassung: 8. Die diözesane Jugendwahlversammlung“ mit Artikel 68a.

Die diözesane Jugendwahlversammlung „hat die Aufgabe, aus ihren Reihen so viele Delegierte in die Superintendentialversammlung zu wählen, als erforderlich sind, damit in der Superintendentialversammlung zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer Konstituierung noch nicht vollendet haben.“ (Art 68a Abs. 1)

Und natürlich zieht dieses Prinzip ganz nach oben die Synode: (Art 76, Abs 3a) „Zusätzlich kann jede Superintendentialversammlung einen weiteren Abgeordneten oder eine weitere Abgeordnete weltlichen Standes wählen, der oder die zum Zeitpunkt der Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

Motivenbericht im Amtsblatt 11/2023 zur Kirchenverfassung 11. Novelle 2023
(betreffend die Verjüngung der Gremien)

Anlass und Ziel: Ausgehend von einem Beschluss der Generalsynode, Maßnahmen für eine Verjüngung der Synode zu treffen, und der Arbeit des daraufhin eingerichteten Projektteams der Synode A.B., soll durch diese Novelle eine Beteiligung junger Erwachsener auf allen Ebenen (aber in der Regel nicht in Leitungsgremien) zunächst von zumindest zehn Prozent herbeigeführt werden. Als junge Erwachsene gelten Personen, die das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch nicht vollendet haben. Ein Überschreiten der Altersgrenze während der Funktionsperiode schadet nicht.

Inhalt: Die Beteiligung junger Erwachsener in den Gremien sollte in der Regel durch Wahl in der Gemeindevertretung bzw. Superintendentialversammlung und nicht durch Entsendung durch die Evangelische Jugend gewährleistet werden. Da die direkte Entsendung eines oder einer weiteren Abgeordneten, der oder die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Superintendentialversammlung durch jede Pfarrgemeinde eine wesentliche Vergrößerung der Superintendentialversammlungen und damit höhere Kosten und Raumprobleme bedeutet hätte, musste mit der diözesanen Jugendwahlversammlung eine Zwischenebene eingezogen werden.

Stand: 11.02.2024/rfw

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